Kontroverse um Artikel-3-Kommentar: Universität Konstanz weist Vorwürfe zurück

Intro (u-kn):

Auf einen Beitrag des Professors Reinhard Hesse, in dem er der Universität Konstanz einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorwirft, reagierte die Abteilung Kommunikation und Marketing der Hochschule mit einer Klarstellung. Sie weist die im Text erhobenen Behauptungen zurück und betont, dass Bewerber*innen aus Russland und Belarus nicht pauschal abgelehnt werden. Nachfolgend findet sich die entsprechende Stellungnahme der Universität Konstanz:

Die Behauptung, dass Studienbewerber*innen aus Russland und Belarus pauschal die Immatrikulation an der Universität Konstanz verwehrt wird, ist falsch. Nach Vorgabe des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg ist die Universität Konstanz in der Tat seit 2022 verpflichtet, „alle bestehenden Beziehungen zur Russischen Föderation und zu russischen Einrichtungen umgehend kritisch zu prüfen“. Dies kann auch Bewerbungen für einen Studienplatz umfassen. In Konstanz erfolgt daher eine automatische Prüfung aller eingehender Studienplatz-Bewerbungen aus den genannten Ländern. Sämtliche dieser Bewerbungen wurden bisher jedoch als unproblematisch eingestuft. Keine einzige Bewerbung wurde aufgrund dieser Überprüfungen abgelehnt. Alle zugelassenen Studierenden wurden auf regulärem Wege immatrikuliert, nicht nach Sondergenehmigung oder „auf dem Gnadenweg“.


Der Artikel von Herrn Prof. Dr. Dr. Reinhard Hesse:

Gedanken zum Artikel 3 des Grundgesetzes und zu dem Respekt, den die Universität Konstanz ihm erweist

von Prof. Dr. Dr. Reinhard Hesse Der erste Satz von Artikel 3 des Grundgesetzes lautet: „Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“ Hans Berger, dem Bruder meiner beiden vor einigen Jahren verstorbenen Freundinnen Rose und Hilde…

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