Gedanken zum Artikel 3 des Grundgesetzes und zu dem Respekt, den die Universität Konstanz ihm erweist

von Prof. Dr. Dr. Reinhard Hesse

Der erste Satz von Artikel 3 des Grundgesetzes lautet: „Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“

Hans Berger, dem Bruder meiner beiden vor einigen Jahren verstorbenen Freundinnen Rose und Hilde Berger, wurde in der Nazizeit die Immatrikulation für das Fach Chemie an der Universität Berlin mit der Begründung verweigert, er sei Jude. Er war in den Augen der Nazis Jude, weil er von jüdischen Eltern abstammte. Er selbst hat sich als deutscher Kommunist gesehen.
Hans Berger ist später in ein Zuchthaus und dann in ein Konzentrationslager gebracht worden. Von dort ist er nicht mehr zurückgekommen. (1)

Eine Verweigerung der Immatrikulation mit dieser Art Begründung wäre auf dem Boden des Grundgesetzes heute Gott sei Dank nicht mehr möglich. Denn dort heißt es ja: Siehe oben!

Oder doch?

Angenommen, es wäre ihm rechtzeitig gelungen, aus Nazideutschland in die Sowjetunion zu fliehen, er hätte dort eine Familie gegründet und einen Sohn und dann einen Enkel gehabt, der russischer oder, sagen wir, weißrusssicher Staatsbürger wurde. Angenommen, er hätte seinem Enkel von Kindheit an die geliebte deutsche Sprache beigebracht und die Zuneigung zu dem Land, das einen Schiller, einen Heine, einen Marx und einen Kant hervorgebracht hat. Angenommen, dieser Enkel hätte seinen Traum verwirklichen wollen, im Land seiner Vorfahren an der Universität Chemie zu studieren, so wie sein Großvater es damals in Berlin vorhatte. Und schließlich angenommen, er hätte sich mit diesem Wunsch an die Universität Konstanz gewandt.

Was wäre ihm geantwortet worden?

Ihm wäre geantwortet worden, dass ihm die Immatrikulation verwehrt wird – (nein, natürlich nicht weil er Jude ist, sondern) weil er Russe (oder Weißrusse) ist.
So steht es in dem Beschluss, den der Senat der Universität Konstanz am 2. März 2022 gefasst hat.

Nein, es steht nicht zu befürchten, dass er später in einem Konzentrationslager umgebracht würde.
Ja, er kann beantragen, im Rahmen einer Sondergenehmigung durch die Rektorin eine Immatrikulationserlaubnis zu bekommen, obwohl er Russe (oder Weißrusse) ist. Sozusagen auf dem Gnadenweg: Er hat sich zwar zuschulden kommen lassen, Russe (oder Weißrusse) zu sein – aber die deutsche Universität lässt sich gnädig herab und gewährt ihm sein Begehren.
Wenn ich Russe oder Weißrusse wäre, würde ich auf diese Sondergenehmigung spucken.

Ich habe an der Universität Konstanz studiert und promoviert.
Ob ich stolz auf diese Universität bin?
Nein, ich bin nicht stolz auf sie, ich schäme mich für sie.


(1) Näheres siehe in: Reinhard Hesse: Ich schrieb mich selbst auf Schindlers Liste. Die Geschichte von Hilde und Rose Berger; mit einem Vorwort von Berthold Beitz. 223 Seiten. Psychosozial Verlag Gießen 2013, ISBN 978-3-8379-2273-8.

Angesagt


Entdecke mehr von Unser Konstanz

Jetzt abonnieren, um weiterzulesen und auf das gesamte Archiv zuzugreifen.

Weiterlesen